Ihr Einstieg in den E-Commerce
Egal, ob Sie Ihr bestehendes Geschäft auf den Online-Handel ausweiten möchten oder ob Sie als Existenzgründer völlig neu in den E-Commerce einsteigen, Sie benötigen dafür neben anderen infrastrukturellen Voraussetzungen ein System, welches Ihnen als Plattform für den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) dient.
Open Source Shopsysteme
Infrastrukturelle Voraussetzungen
Ein Online-Shop-System wie osCommerce, xt:commerce oder Magento stellt Ihnen die grundlegende Funktionalität für den Online-Handel zur Verfügung und legt zusammen mit Ihren Geschäftsideen den Grundstein für den erfolgreichen Handel über das Medium Internet.
Zudem bieten die oben angesprochenen Shop-Systeme den Vorteil, dass sie unter der GPL (General Public License) lizenziert sind und damit lizenzkostenfrei zur Verfügung stehen. So können Sie mit minimalen Kosten in den E-Commerce via Online-Shop einsteigen, allerdings ohne Support-Leistungen. Hilfe- und Unterstützungsleistungen finden Sie in Community-Foren, Dokumentationen, Handbüchern oder gegen Entgelt bei zahlreichen Dienstleistern.
Weitere infrastrukturelle Voraussetzungen für den reibungslosen Betrieb eines Online-Shops sind ein auf Ihre Ansprüche angepasstes Web-Hostingpaket und ein aussagekräftiger Domainname.
Informationspflichten
Um Missbrauch und rechtliche Risiken einzugrenzen, hat der Gesetzgeber den Anbietern von Leistungen im E-Commerce gesetzliche Verpflichtungen auferlegt. Damit sollen die Interessen der Verbraucher geschützt werden. Zu den Leistungen im E-Commerce gehört insbesondere der Online-Handel über ein Shopsystem.
Rechtsgrundlagen dieser Verpflichtungen sind u.a.:
- Fernabsatzverträge (§§ 312b - 312f BGB)
- § 312b BGB Fernabsatzverträge
- § 312c BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
- § 312d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
- § 312e BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 312f BGB Abweichende Vereinbarungen - TMG (Anbieterkennzeichnung)
- § 5 TMG Allgemeine Informationspflichten
- § 55 Rundfunkstaatsvertrag - TMG (Datenschutz)
- § 11 TMG Anbieter-Nutzer-Verhältnis
- § 12 TMG Grundsätze
- § 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters
- § 14 TMG Bestandsdaten
- § 15 TMG Nutzungsdaten - BGB-InfoV
- Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
- Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
- Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht
Außerdem zu berücksichtigen sind die Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Interessante Links:
Info:
Der Handel zwischen Unternehmen und Endverbrauchern wird als Business-to-Consumer-Handel (B2C-Handel), der Handel zwischen zwei Unternehmen als Business-to-Business-Handel (B2B-Handel) bezeichnet.

